Allgemeine Bestimmungen

 

 

Für sämtliche Rassekaninchen, die in diesem Standard beschrieben sind,

kommen folgende allgemeine Bestimmungen zur Anwendung.

 

Körung:

Jedes zur Bewertung gestellte Tier muss im linken Ohr die

SRKV-Ohrmarke tragen. Je nach Rasse 6,5, 7,5 oder 8,5 mm.

 

Tätowierung:

Die Tätowierung ist erwünscht, jedoch nur im rechten Ohr.

Dabei ist die Endzahl des Geburtsjahres und nachfolgend

die fortlaufende Nummer (1–999), von oben her, einzudrücken (siehe Bild).

Ausländische Tätowierung ist gestattet.

Das Messen der Stehohren erfolgt durch Einsetzen der Messschablone zwischen den Ohren, indem beide Ohren gleichmässig an die senkrecht auf den Schädel gestellte Schablone angelehnt werden. Bei den Widderkaninchen wird die Spannweite von einem Ohrende zum anderen derart gemessen, dass die Ohren waagerecht auf das Mass aufgelegt und sodann leicht angezogen werden.

 

Ausschluss von der Bewertung:

Ausschluss ohne Abtätowierung bedeutet eine momentane Bewertungsunfähigkeit.

Ausschluss mit Abtätowierung bedeutet eine dauernde Bewertungsunfähigkeit infolge Rassen-, Farben,  Zeichnungs- oder Körperfehlern. 

Manipulierte Tiere werden ebenfalls abtätowiert.

Die Abtätowierung erfolgt mit zwei Nullen (00) im linken Ohr nahe der Ohrmarke.

Für die Gewichtskontrolle muss den Kaninchenexperten eine geeignete Waage mit 10-g-Einteilung zur Verfügung stehen. Bei deren Fehlen muss die Bewertung abgelehnt werden. Grosse Rassen und Weisse Neuseeländer müssen bereits bei der Einlieferung gewogen werden.